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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Bremen -

Vom 13. März 2024
(Brem.GBl. Nr. 26 vom 05.04.2024 S. 126, Ber. 138)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

§ 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125) wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Sachlich und örtlich zuständige Behörden

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.

" § 20 Sachlich und örtlich zuständige Behörden

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Vom 08. April 2024
(Brem.GBl. Nr. 31 vom 15.04.2024 S. 138)

Das Erste Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 5. April 2024 (Brem.GBl. S. 126) ist wie folgt zu berichtigen:

Im Einleitungssatz nach dem ersten Komma ist das Wort "Stadtbürgerschaft" durch "Bürgerschaft" zu ersetzen.

ID: 240735


ENDE

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