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Regelwerk

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- Bremen -

Vom 29. Mai 2007
(ABl. Nr. 75 vom 13.06.2007 S. 649)



Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörden für den Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), sind:

1. in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr und in der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven für die abfallrechtliche Überwachung folgender Vorschriften:

  1. Vertreiberpflichten im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Altgeräten nach § 9 Abs. 7,
  2. Herstellerpflichten im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Altgeräten nach § 9 Abs. 8,
  3. Anforderungen an Sammlung und Rücknahme von Altgeräten nach § 9 Abs. 9,
  4. Entsorgungsverpflichtungen der Hersteller nach § 10 Abs. 1 Satz 3,
  5. Rücknahmeverpflichtungen der Entsorgungspflichtigen nach § 10 Abs. 2,
  6. Ordnungsgemäße Behandlung gemäß § 11,
  7. Informationspflicht der Hersteller nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2.

2. die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen für die Überwachung folgender Vorschriften:

  1. Stoffverbote nach § 5 Abs. 1,
  2. Führung der Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 2 Satz 4 und § 8,
  3. Ausweisung der Entsorgungskosten nach § 6 Abs. 4 Satz 3 und § 8 sowie
  4. Kennzeichnungspflichten nach §§ 7 und 8.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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