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Regelwerk

SAbfEV - Sonderabfallentsorgungsverordnung
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 3. Mai 1995
(GVBl. II 1995 S. 404; 1999 S. 419; 10.08.2000 S. 322; 18.09.2002 S. 57102; 27.05.2009 S. 175 09)
Gl.-Nr.: 73-6


zur aktuellen Fassung

  § 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung

Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen im Land Brandenburg wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung00

Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Zuweisung der von den Abfallbesitzern ordnungsgemäß angedienten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (Sonderabfälle) in dafür zugelassene und aufnahmebereite Abfallentsorgungsanlagen,
  2. die Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten,
  3. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung und nach der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung übertragenen Befugnisse,
  4. die Information und Beratung von Andienungspflichtigen und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
  5. die Mitarbeit an Entsorgungskonzepten.

§ 3 Andienungspflicht00 02 09

(1) Der Andienungspflicht unterliegen

  1. besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie
  2. von der zuständigen Behörde auf Grund des § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als besonders überwachungsbedürftig eingestufte Abfälle,

die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder in das Land Brandenburg verbracht werden sollen. Die Andienungspflicht gilt nicht für Abfälle, die verwertet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Im Rahmen der ihr durch die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung übertragenen Aufgaben zum Vollzug der Nachweisverordnung nimmt die zentrale Einrichtung Nachweise, Anzeigen und Begleitscheine sowohl für Abfälle zur Verwertung als auch für Abfälle zur Beseitigung entgegen. Die zentrale Einrichtung ist zur Feststellung befugt, ob Abfülle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann sie in Abstimmung mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

(2) Andienungspflichtig sind der Erzeuger und der Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Andienungspflicht des Abfallbesitzers entfällt, wenn derselbe Abfall bereits vom Abfallerzeuger angedient wurde. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt.

(3) Wird unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 der Nachweisverordnung ein Sammelentsorgungsnachweis geführt, so hat die Andienung abweichend von Absatz 2 durch den Einsammler zu erfolgen. Der Abfallerzeuger bleibt lediglich dazu verpflichtet, die Entsorgung im Wege der Sammelentsorgung spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der ersten Überlassung von Abfällen an den Einsammler der zentralen Einrichtung durch ein gemäß § 11 dieser Verordnung bekannt gemachtes Formular anzuzeigen. Der Einsammler hat den Abfallerzeuger auf seine Pflicht nach Satz 2 hinzuweisen.

(4) Abfallerzeuger und -besitzer unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn sie ihre besonders überwachungsbedürftigen Abfälle dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Für diese Abfälle sowie für die im Rahmen der Sammlung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes angenommenen Abfälle ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger andienungspflichtig, soweit die Abfülle nach Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen.

(5) Die Andienungspflicht gilt nicht für die Rücknahme von Abfällen, soweit die Rücknahme durch eine Rechtsverordnung zur Rücknahme geregelt ist. Werden Sonderabfälle einem Hersteller oder Vertreiber überlassen, der diese freiwillig zurücknimmt, so hat die Andienung abweichend von Absatz 2 durch den Zurücknehmenden zu erfolgen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zentrale Einrichtung kann Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen.

(6) Abfälle, die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung), unterliegen nicht der Andienungspflicht und den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung.

(7) Abfälle aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück (on-site-Behandlung) oder ohne vorherige Behandlung wieder eingebracht werden sollen, unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Verfahren der Andienung

(1) Die Andienung erfolgt spätestens nach dem Anfall des betreffenden Abfalls durch Übersendung des durch die zentrale Einrichtung gemäß § 11 bekanntgemachten Vorblattformulars sowie des Entsorgungsnachweises im Sinne der Nachweisverordnung mit der Verantwortlichen Erklärung und der Deklarationsanalyse. Unbeschadet der Beratungspflicht der zentralen Einrichtung soll der Andienungspflichtige eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen.

(2) Auf dem Vorblatt kann der Andienungspflichtige die zentrale Einrichtung bevollmächtigen, die Annahmeerklärung einer geeigneten Entsorgungsanlage und die Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde einzuholen.

(3) Erfolgt keine Bevollmächtigung nach Absatz 2, so teilt die zentrale Einrichtung dem Andienungspflichtigen nach der Andienung gemäß Absatz 1 zunächst mit, in welche Entsorgungsanlage die Zuweisung beabsichtigt ist. Der Andienungspflichtige holt dann die Annahmeerklärung der Entsorgungsanlage und die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises ein und übersendet sie der zentralen Einrichtung. Bei einer Entsorgung im Land Brandenburg erhält die zentrale Einrichtung als die zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 der Nachweisverordnung das Original der Nachweiserklärungen vom Abfallentsorger.

(4) Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so hat sie ihn unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen..

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen nach § 8 der Nachweisverordnung.

(6) Die Absätze 1 bis.4 gelten entsprechend bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren im Sinne des 2. Abschnitts der Nachweisverordnung mit der Maßgabe, daß die. Vorschriften über die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises nicht anzuwenden sind. Die Bevollmächtigung nach Absatz 2 ist in diesem Fall auf die Einholung der Annahmeerklärung eines im Sinne des § 13 der Nachweiserklärung freigestellten Entsorgers beschränkt.

§ 5 Zuweisung durch die zentrale Einrichtung00 09

(1) Die zentrale Einrichtung weist die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 3 durch Bescheid dafür zugelassenen und annahmebereiten Abfallentsorgungsanlagen zu. Der andienungspflichtige Abfallerzeuger und -besitzer ist verpflichtet, die Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Abfallentsorger dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur annehmen, wenn sie von der zentralen Einrichtung zugewiesen sind.

(2) Die zentrale Einrichtung soll innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Eingang der Andienungsunterlagen über die Zuweisung entscheiden. Fordert die zentrale Einrichtung den Andienungspflichtigen zur Ergänzung der Andienungsunterlagen auf, so wird die Frist nach Satz 1 unterbrochen. Hat der Andienungspflichtige die zentrale Einrichtung nach § 4 Abs. 2 mit der Einholung einer Annahmeerklärung und einer behördlichen Bestätigung bevollmächtigt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Eingang der vollständigen Annahmeerklärung und behördlichen Bestätigung bei der zentralen Einrichtung.

(3) Voraussetzung der Zuweisung ist, daß die beabsichtigte Abfallentsorgung ordnungsgemäß ist und den Zielen der Abfallwirtschaftsplanung entspricht. Maßgebend sind dafür insbesondere die Anforderungen an die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, die Grundsätze in Artikel 39 Abs. 6der Verfassung des Landes Brandenburg, die in § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes genannten Ziele, insbesondere der Vorrang der Abfallbeseitigung in den Ländern Brandenburg und Berlin, sowie die Inhalte der Abfallwirtschaftspläne des Landes. Bei der Entscheidung soll die zentrale Einrichtung die Angaben des Abfallbesitzers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Sie ist nach Anhörung des Andienungspflichtigen zur Zuweisung in eine andere annahmebereite Entsorgungsanlage befugt, wenn diese nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Kriterien zur Entsorgung besser geeignet ist.

(4) Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie soll in der Regel nur befristet erfolgen und ist mit einem Widerrufsvorbehalt und mit einer Meldepflicht für den Fall zu versehen, daß der andienungspflichtige Abfallbesitzer die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten nur noch teilweise oder gar nicht mehr nutzt oder nutzen kann. Durch Auflagen kann auch festgelegt werden, wie die Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, und insbesondere eine Vorbehandlung verlangt werden. Es kann die Vorlage eines Beleges über die Kosten der Entsorgung gefordert werden.

§ 6 Zurückweisung angedienter Abfälle

(1) Kann eine Zuweisung unter Einhaltung der in § 5 Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so weist die zentrale Einrichtung die angedienten Abfälle zurück. Sie kann die Zuweisung auch dann zurückweisen, wenn die Andienung durch den Abfallbesitzer nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, der Andienungspflichtige Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde oder der zentralen Einrichtung nicht beachtet oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(2) Bei einer Zurückweisung bleibt die Andienungspflicht gemäß § 3 bestehen, sofern eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 8 nicht zugelassen wird.

§ 7 Auskunfts- und Untersuchungspflichten00

(1) Erzeuger oder Besitzer von andienungspflichtigen Abfällen, Entsorgungsträger oder mit der Entsorgung beauftragte Dritte sind verpflichtet,

  1. der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Zu erteilen; die Rechte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben der zuständigen Behörde vorbehalten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
  2. auf Verlangen der zentralen Einrichtung Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte, die von der zentralen Stelle benannt werden können, erstellen zu lassen.

(2) Die zentrale Einrichtung ist befugt, auf Kosten der in Absatz 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 vorzunehmenden Feststellungen über das Bestehen einer Andienungspflicht.

§ 8 Beratung und Organisation00 09

(1) Zur Organisation der Sonderabfallentsorgung führt die zentrale Einrichtung insbesondere auch folgende Aufgaben aus:

  1. die Beratung der Erzeuger und Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle;
  2. die Entgegennahme, Erfassung, Prüfung und Auswertung der Begleitscheine und Listennachweise nach den §§ 15 bis 17 und § 21 der Nachweisverordnung nach den Anforderungen der obersten Abfallwirtschaftsbehörde;
  3. die sonstige Auswertung der Abfallströme zur Erstellung von Statistiken zur Sonderabfallentsorgung, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen, in Abstimmung mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde;
  4. die Mitwirkung an der Entwicklung neuer Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen, insbesondere durch die Erarbeitung von Broschüren, Konzepten und durch die Vergabe von Forschungsaufträgen.

(2) Die zentrale Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) regelmäßig über alle die Sonderabfallentsorgung betreffenden wesentlichen Vorgänge in ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten, ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Weisungen der Aufsichtsbehörden zu befolgen.

§ 9 Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz

(1) Die zentrale Einrichtung erstellt jährlich erstmals zum 30. September 2000 jeweils für das vergangene Jahr eine Abfallbilanz über die angedienten und entsorgten Sonderabfälle. Hierzu sind die betrieblichen Abfallbilanzen der Abfallerzeuger auszuwerten, mit der Begleitscheinauswertung abzugleichen und insbesondere unter folgenden Aspekten zu dokumentieren

  1. Art und Menge der verwerteten und beseitigten Abfälle,
  2. Herkunft der Abfälle nach Landkreisen, kreisfreier Städten des Landes Brandenburg und nach anderen Bundesländern oder Staaten sowie nach Erzeugerbranchen und
  3. Entsorgungswege mit Angaben über die Entsorgungsanlagen.

(2) Die zentrale Einrichtung erstellt bis zum 31. Dezember 2000, ein Abfallwirtschaftskonzept zu den andienungspflichtigen Abfällen. Dieses umfaßt insbesondere eine Prognose über einen Zeitraum von zehn Jahren

  1. zu Art und Menge der anfallenden Abfälle,
  2. zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen,
  3. und zur Auslastung von Entsorgungsanlagen und zum Anlagenbedarf.

Ausgehend von den Zuweisungskriterien nach § 5 Abs. 3 soll die zentrale Einrichtung in dem Abfallwirtschaftskonzept ihre abfallwirtschaftlichen Ziele und die beabsichtigten Maßnahmen ihrer Umsetzung darlegen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist im Hinblick auf die Abfallwirtschaftsplanung mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde abzustimmen. Es ist nach Bedarf, spätestens aber jeweils nach fünf Jahren zu aktualisieren.

§ 10 Kosten der zentralen Einrichtung09

Die zentrale Einrichtung erhebt gemäß § 15 des Brandesburgischen Abfall- und Boenschutzgesetzes für die Aufgaben
nach dieser Verordnung von den andienungspflichtigen Abfallbesitzern Gebühren und Auslagen (Kosten) auf
der Grundlage einer gesonderten Verordnung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

§ 11 Bekanntmachung von Formularen

Die zentrale Einrichtung macht die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Formulare im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg bekannt.

§ 12 Elektronische Datenübertragung

Die zentrale Einrichtung kann eine Vorlage der nach § 4 erforderlichen Angaben im Wege der elektronischen Datenübertragung zulassen. Sie macht die dazu erforderlichen Angaben im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg bekannt.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten00 02 09

Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 bis 5 andienungspflichtige Abfälle nicht andient oder entgegen § 4 Abs. 1 nicht rechtzeitig andient,
  2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 3, als Abfallerzeuger die Entsorgung im Wege der Sammelentsorgung oder der freiwilligen Rücknahme bei der zentralen Einrichtung nicht anzeigt oder bei der Anzeige unrichtige Oder unvollständige Angaben macht,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 3, als Sammler oder freiwillig Rücknehmender den Abfallerzeuger nicht auf seine Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hinweist,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 angediente Abfälle einer anderen als der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung Abfülle einer Entsorgungsanlage zuführt,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung oder entgegen einer Zuweisung annimmt,
  6. eine vollziehbare Auflage nach § 5 Abs. 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  7. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  8. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen läßt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

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