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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes

Vom 20. Mai 1999
(GVBl. I 1999 S. 62)


Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes

Das Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für Abfälle, welche die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verkehrsmäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen einsammeln, gilt Absatz 2 Satz 1. Sie sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Diese sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgelt- und gebührenfrei anzunehmen."

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" die Angabe "und des Absatzes 3" eingefügt.

...

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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