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Regelwerk, Abfall

FAQ zur ErsatzbaustoffV
Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung

Vom 7. Februar 2023
(Quelle: LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)



Erarbeitet von einem adhoc-Ausschuss unter Vorsitz des Landes Brandenburg

Hinweis für Hersteller

Hinweis für Verwender

Hinweis zum Dokument

  1. Soweit im nachfolgenden Text die Ersatzbaustoffverordnung ( ErsatzbaustoffV) oder Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) genannt wird, handelt es sich um die Fassung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2021 S. 2598).
  2. Bei Paragrafen- und Absatz-Angaben sowie der Angabe von Anlagen ohne Angabe des dazugehörigen Rechtstextes ist im vorliegenden Text die ErsatzbaustoffV gemeint.
  3. Die in diesem Dokument genannten FGSV-Regelwerke können kostenpflichtig beim FGSV-Verlag bezogen werden: https://www.fgsv-verlag.de

§ 1 Anwendungsbereich

Nach welcher Verordnung erfolgt die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen?
( § 1)
1 Die ErsatzbaustoffV regelt umweltfachliche 1 Anforderungen an die Verwendung sowie den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ErsatzbaustoffV 2). Bei der Verwendung sowie dem Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind ergänzend bautechnische Anforderungen zu berücksichtigen (z.B. FGSV-Regelwerke). Technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV sind mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen, die in einer der in den Anlagen 2 oder 3 dieser Verordnung aufgelisteten Einbauweisen errichtet werden.
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