Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021
(Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung am 19. Januar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/10880 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021) - Drucksachen 18/10458, 18/10484 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 546/16 (PDF)

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespeichert werden:

Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht."

3. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Anschrift" ein Komma und die Wörter "soweit verfügbar" eingefügt.

4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 10 Absatz 2 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Soweit die Prüfungen nach den Sätzen 3 und 4 zu keinem Ergebnis führen, können die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der verbleibenden Anschriften Begehungen durchführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 6 ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil."

6. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit es für methodische Untersuchungen, Analysen oder Auswertungen notwendig ist, ist den statistischen Ämtern der Länder bei Zustimmung der beteiligten Länder ein Zugriff über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinaus zu gewähren."