Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/10276 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes - Drucksache 18/9759 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 413/16 (PDF)

1. Artikel 4 wird durch folgenden Artikel 4 ersetzt:

,Artikel 4
Anderung des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes

Dem § 3 Absatz 4 des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle, Bundestagsdrucksache 18/8579] werden die folgenden Sätze angefügt:

"Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." `

2. In Artikel 6 Nummer 4 werden in § 32b Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "tragen" ein Semikolon und die Wörter "die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend" eingefügt.

3. Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in Kraft."